der Firma
BfAuD Frank Hädicke
Albert-Jentzsch-Straße 71
09127Chemnitz
(im nachfolgenden nur BfAuD genannt)
Stand: 15.05.2021
Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen
1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der DFH und für sämtliche Verträge der BfAuD mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der BfAuD angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.
1.2 Soweit Verträge oder -angebote der BfAuD Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der BfAuD die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die BfAuDzur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen der BfAuD über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der BfAuD über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die BfAuD werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die BfAuD wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der BfAuD etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der BfAuD unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.0 Datensicherung des Kunden
Wenn die von der BfAuD übernommenen Aufgaben Arbeiten von BfAuD an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der BfAuD sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die BfAuD räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Vertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der BfAuD richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der BfAuD zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die BfAuD. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tages-, Stunden- oder Sätze aus der jeweiligen Prüfpreisliste der BfAuD, die von der BfAuD für das konkrete Projekt eingesetzt wurden oder aktuell gelten.
Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die BfAuD nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
4.3 Eine Vergütung der BfAuD für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die BfAuD hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die BfAuD den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
5.0 Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die BfAuD berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der DFH sind binnen 7 Tagen zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die DFH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.
6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 DieBfAuD kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die BfAuD die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die BfAuD beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der BfAuD, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der BfAuD die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Pandemien, Epidemien, staatlich angeordneten Ausgangsperren, Katastrophen, Krieg, Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die BfAuD mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der BfAuD verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die BfAuD berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der DFH dauerhaft unmöglich, so wird die BfAuD von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der BfAuD zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7.0 Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der BfAuD erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der BfAuD ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die BfAuD übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 2. Und 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet die BfAuD bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die BfAuD für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der BfAuD vorsätzlich (dolos direktus) oder verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung der BfAuD beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die DFH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die BfAuD nur bei einer vorsätzlichen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der BfAuD verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der BfAuD zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die BfAuD verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der BfAuD gilt nur deutsches Recht.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der BfAuD keine Wirkung, selbst wenn die BfAuD ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BfAuD unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch BfAuD und ihre Partner
9.1 Die BfAuD und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die die BfAuD anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die BfAuD steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die BfAuD darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der und Erfüllungsort für Zahlungen an die BfAuD ist Chemnitz.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die BfAuD ist Chemnitz. Für Klagen der BfAuD gegen den Kunden ist Chemnitz Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die BfAuD aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die BfAuD abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
BfAuD erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten von natürlichen wie juristischen Personen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO.)
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.